TRBS 2121-2 - Betriebssicherheit im Umgang mit Leitern
Autor: Patrick Barth - Lesezeit circa 2 Minuten - Stand: 02.01.2024
Das Kapitel 2121 der Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) zielt darauf ab, Sicherheitsstandards im Umgang mit Gerüsten und Leitern auf Baustellen zu definieren. Dabei handelt es sich um einen besonders sicherheitsrelevanten Themenkomplex – etwa die Hälfte aller Absturzunfälle in der Bauwirtschaft hängen mit Leitern und Gerüsten zusammen.
Teil 2 der TRBS 2121 beschäftigt sich speziell mit Leitern und konkretisiert in diesem Zusammenhang die Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Themenschwerpunkte der TRBS 2121-2 liegen auf der Mängelprüfung sowie der höhenabhängigen Verwendung von Leitern als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz.
Mängelprüfung gemäß TRBS 2121-2
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Leitern und Tritte regelmäßig auf etwaige Beschädigungen zu prüfen. Diese Prüfung ist auf Baustellen verpflichtend und muss dokumentiert werden. Stellt der Prüfer im Zuge der Kontrolle sicherheitsrelevante Mängel fest, so muss die Leiter oder der Tritt umgehend aus dem Verkehr gezogen werden.
Verwendung von Leitern als Verkehrsweg
Leitern dienen wahlweise als Verkehrsweg oder als Arbeitsplatz. Wenn eine Leiter lediglich als Verkehrsweg, also zum Erreichen des endgültigen Arbeitsplatzes, genutzt wird, gelten gemäß TRBS 2121-2 die folgenden Regeln:
- Bei einer Höhe von bis zu 5 m ist die Nutzung von Leitern als Verkehrsweg uneingeschränkt zulässig.
- Bei einer Höhe ab 5 m darf eine Leiter nur dann als Verkehrsweg verwendet werden, wenn sie sehr selten genutzt wird. Wenn eine höhere Nutzungsfrequenz zu erwarten ist, sind Alternativen wie ortsfeste Steigleitern oder Treppen vorzusehen.
Verwendung von Leitern als Arbeitsplatz
Wenn die Arbeit direkt von der Leiter ausgeführt werden soll, unterscheiden sich die höhenabhängigen Vorgaben in Bezug auf die Nutzung:
- Bei einer Höhe von bis zu 2 m ist die Nutzung von Stufenleitern, Plattformen oder ggf. auch Zusatzplattformen zulässig. Die Arbeit auf Sprossenleitern ist hingegen nicht zulässig.
- Bei einer Standhöhe zwischen 2 und 5 m ist eine temporäre Nutzung von Stufenleitern, Plattformen oder ggf. auch Zusatzplattformen zulässig. Dabei gilt die Einschränkung, dass die Arbeitszeit maximal zwei Stunden betragen darf. Die Arbeit auf Sprossenleitern ist nicht zulässig.
- Bei einer Standhöhe von mehr als 5 m ist die Nutzung von Leitern als Arbeitsplatz grundsätzlich nicht erlaubt.
Häufige Fragen rund um die TRBS 2121-2
Gemäß TRBS 2121-2 dürfen Sie eine Leiter nur bis zu einer Standhöhe von 2 m permanent als Arbeitsplatz verwenden. Bei einer Standhöhe von 2 bis 5 m gilt die Einschränkung, dass nur temporäre Arbeiten mit einer Dauer von bis zu 2 Stunden erlaubt sind.
Sprossenleitern sind grundsätzlich nicht als Arbeitsplatz zugelassen. Das heißt: Die Arbeit von einer Leiter ist nur dann erlaubt, wenn der Anwender mit beiden Füßen auf einer Stufe (Standfläche >= 80 mm) oder einer Plattform (mind. 250 x 250 mm) steht. In besonders begründeten Ausnahmefällen ist auch die Arbeit von einer Sprossenleiter zulässig, hier ist jedoch eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.
In der TRBS 2121-2 ist die Rede von Sprossen, Stufen und Plattformen. Diese Bezeichnungen beziehen sich auf die Norm EN 131-1 und sind wie folgt definiert:
- Sprosse: Ein Auftritt mit 20-79 mm Tiefe
- Stufe: Ein Auftritt mit mehr als 80 mm Tiefe
- Plattform: Eine rechteckige Trittfläche mit einer Mindestgröße von 250 x 250 mm