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  2. ZTV-SA

RSA und ZTV-SA


Autor: Patrick Barth - Lesezeit circa 3 Minuten - Stand: 10.04.2025
Der Begriff „RSA“ steht für „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“. Das Regelwerk wurde 1995 vom Bundesministerium für Verkehr (BMW) eingeführt und verfolgt das Ziel, die Sicherheitsstandards in Arbeitsstellenbereichen auf Straßen zu erhöhen. 

Bestimmte Bereiche der RSA sind Bestandteil der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwVStVO). Für diese Bereiche wurden von den einzelnen Bundesländern Erlasse verabschiedet, womit die RSA als Richtlinienwerk für ganz Deutschland gültig ist.

Da es sich bei der RSA um eine Verwaltungsvorschrift handelt, befasst sie sich überwiegend mit der Arbeit der Straßenverkehrsbehörden. Thematisch fokussiert der Inhalt daher die Vorgehensweise bei der Arbeitsstellensicherung. Dazu enthält die RSA in ihren Regelplänen unter anderem zahlreiche Anleitungen zur Erstellung von Verkehrszeichenplänen. 

Die RSA ist inhaltlich wie folgt gegliedert: 

  • Teil A: Allgemeines (Grundbegriffe, Verkehrszeichen, Absperrmaterialien) 
  • Teil B: Arbeitsstellen an innerörtlichen Straßen 
  • Teil C: Arbeitsstellen an Landstraßen 
  • Teil D: Arbeitsstellen an Autobahnen 

Die aktuelle Fassung des Regelwerks ist die RSA 21. Die Richtlinien werden regelmäßig an die aktuelle Fassung der Straßenverkehrsordnung angepasst.
richtlinien der rsa und ztv-sa im thiele-shop

ZTV-SA - technische und vertragliche Vorgaben zu Sicherungsarbeiten

Die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen“ (ZTV-SA) traten im August 1997 in Kraft. Zielsetzung der ZTV-SA ist es, die konkrete Umsetzung der RSA-Vorgaben in der Praxis im Detail zu beschreiben und damit die hohe Anzahl an Personenschäden (1997: 6.000 Personenschäden in kausalem Zusammenhang mit der Sicherung von Arbeitsstellen) zu senken.

Das Richtlinien-Werk enthält praxisnahe und konkrete Anleitungen, wie Sicherungsarbeiten zu erfolgen haben und welche Qualitäts- und Ausführungsstandards bei dem verwendeten Sicherungsmaterial zu erfüllen sind. 

Ein wesentlicher Bestandteil der ZTV-SA sind die technischen Lieferbedingungen (TL), die Anforderungen an Material, Beschaffenheit, Ausführung, Maße und weitere technische Merkmale festlegt. Die TL-Vorgaben zielen darauf ab, die Qualitätsmerkmale von Sicherungsequipment klar zu definieren und Kontrollprüfungen zu vereinheitlichen. In der Praxis bedeutet dies: Alle sicherheitsrelevanten Artikel, die im Sinne der RSA zur Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen eingesetzt werden, müssen sich zunächst einer Qualifizierung und Prüfung gemäß den technischen Lieferbedingungen unterziehen.

Thematisch umfasst die ZTV-SA Vorgaben ein breites Spektrum an Sicherungskomponenten, von Verkehrsschildern, Absperrgeräten und Warnleuchten bis hin zu Bauzäunen und Fußgängertunneln. Darüber hinaus enthält das Regelwerk aber auch konkrete Vorgaben in Bezug auf die Ausführung: So werden die Aufstellhöhen von Verkehrszeichen oder transportablen Lichtsignalanlagen im Zuge von Sicherungsmaßnahmen im Detail beschrieben. Die Vorgaben umfassen dabei auch begleitende Arbeiten während der Sicherungsmaßnahmen, dazu gehören insbesondere:

  • Kontrolle und Wartung der Sicherungsarbeiten durch den Auftragnehmer
  • Kontrollprüfungen seitens des Auftraggebers
  • Abnahme der abgeschlossenen Sicherung von Arbeitsstellen durch den Auftraggeber und die zuständige Behörde

Die ZTV-SA bezieht sich aber nicht nur auf die technische Umsetzung der Arbeitsstellensicherung, sondern befasst sich auch mit Fragen der Haftung im Schadensfall sowie den ggf. geltenden Übergangsfristen der Bundesländer. Darüber hinaus macht das Regelwerk Vorgaben zur Angebotslegung für die Sicherung von Arbeitsstellen: So verlangt die ZTV-SA, dass Nachweise über die Eignung und Qualifikation der verantwortlichen Person bei der Angebotsaufforderung verlangt werden. 

Die ZTV-SA hat sich als Regelwerk zur Arbeitsstellensicherung weitgehend etabliert und ist in nahezu allen Bundesländern bei öffentlichen Auftragsvergaben vorgeschrieben. Doch auch bei privatwirtschaftlichen Ausschreibungen finden Auftragnehmer immer häufiger einen Bezug zur ZTV-SA.

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